Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB's

  1. Vorbehältlich abweichender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hernach nurmehr „AGB“) für alle von der SOPREMA Spreitenbach (hernach nurmehr „SOPREMA“ genannt), getätigten Verkäufe. Sie gehen den AGB des Käufers vor. Die Bestellung des Käufers  gilt als Anerkennung der AGB und als Verzicht auf die allfälligen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.
  2. Die Angaben in den Preislisten und Katalogen sind unverbindlich (Gültigkeit siehe Allg. Informationen der Preisliste). Massgebend ist ausschliesslich die Offerte bzw. Auftragsbestätigung.
  3. Offerten der SOPREMA sind 30 Tage gültig, sofern nicht schriftlich eine längere Gültigkeit zugesichert wurde.
  4. Die von der SOPREMA angegebenen bzw. die vereinbarten Lieferfristen sind unverbindlich. Sie stellen keine wesentliche Voraussetzung des Verkaufes dar. Nichteinhalten dieser Fristen gibt deshalb dem Käufer kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern.
  5. Lieferungen ab CHF 3‘000.00 Fakturawert erfolgen frei LKW Baustelle oder Depot (andere Vereinbarungen vorbehalten). Für Lieferungen mit einem Fakturabetrag von weniger als CHF 3‘000.00 wird ein Transport- und Kleinmengenzuschlag von CHF 150.00 fakturiert. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Risiko des Käufers.
  6. Die Entladung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Warenempfängers, auch wenn die SOPREMA ihre eigenen Entlademittel oder ihr Personal (einschliesslich des Personals des allenfalls eingeschalteten Transporteurs) zur Verfügung stellt. Der Einsatz von Entlademitteln des Liefer-LKW`s wird dem Käufer gemäss Tarif verrechnet (siehe Allg. Informationen der Preisliste).
  7. Die Waren werden von der SOPREMA auf Kosten und Risiko des Käufers aufbewahrt oder am vereinbarten Lieferort deponiert:

    - Wenn die Waren vom Käufer nicht am vereinbarten Lieferort und –termin in Empfang genommen werden.
    - Wenn die Lieferbedingungen auf Veranlassung des Käufers geändert wurden.
    - Nach Ablauf von sieben Tagen, nachdem die SOPREMA den Käufer formell gemahnt hat, die Ware in Empfang zu nehmen.
  8. Die Preise verstehen sich zuzüglich Schweizerische Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen geschuldeten Höhe.
  9. Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Lieferungen auf Abruf werden zu den am Auslieferungstag gültigen Preisen verrechnet.
  10. Der Kaufpreis wird 30 Tage nach Lieferung der Ware fällig, sofern nicht Vorauskasse, Zahlung bei Lieferung oder eine andere Fälligkeit vereinbart wurde. Der Käufer gerät bei Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug (Verfalltaggeschäft) und hat Verzugszinsen in Höhe von 5% sowie eine Mahngebühr von CHF 50.00 pro Mahnung zu bezahlen. Zudem behält sich die SOPREMA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Der Käufer hat zudem Ersatz für den der SOPREMA entstandenen Schaden zu leisten.
  11. Einweggebinde werden nicht zurückgenommen. Mehrweggebinde bleiben Eigentum der SOPREMA. Bei nicht erfolgter Franko-Rückgabe innert längstens 30 Tagen werden diese zu Tagespreisen an den Käufer verrechnet.
  12. Eine Rücknahme der Ware ist nur mit schriftlicher Zustimmung der SOPREMA möglich. Eine Rücknahme kann in jedem Falle nur dann erfolgen, wenn die Ware sich in einem einwandfreien und wieder verwendbaren Zustand befindet. Für Umtriebskosten werden neben den Frachtkosten 30% des Fakturabetrages verrechnet. Die Transport- und allfälligen Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Käufers; die Ware reist auf dessen Rechnung und Gefahr.
  13. Die Gewährleistung für Mängel der Ware richtet sich nach den separaten Garantie- und Haftungsbedingungen in der bei Bestellung jeweils gültigen Fassung, einsehbar unter www.soprema.ch.
  14. Bestreitet der Käufer die Anwendbarkeit dieser AGB und/oder der SOPREMA-Materialgarantie-Bestimmungen, so gilt eine Garantiefrist von einem Jahr und die Garantieleistungen beschränken sich auf kostenlosen Ersatz der Ware oder Rückerstattung des Kaufpreises; weitere Ansprüche – wie namentlich auf Ersatz von Folgeschäden – sind diesfalls ausgeschlossen.
  15. Die SOPREMA haftet nicht für mangelhafte oder verspätete Erfüllung, welche auf höhere Gewalt oder anderer Gründe ausserhalb ihres Einflussbereichs zurückzuführen ist.
  16. Aus allfälligen über den Verkauf hinaus gehenden Leistungen (wie etwa Devisierung, technischer Beratung) entstehen für die SOPREMA vorbehältlich ausdrücklicher schriftlicher Zusicherungen nur Verpflichtungen bezüglich fachgerechter Auswahl des verkauften Materials auf der Basis der vom Käufer bekannt gegebenen Grundlagen. Dem gegenüber besteht keine Pflicht zur Prüfung und ggf. Abmahnung dieser Grundlagen, anderer Werkteile oder vorgesehener Konstruktionen, und es besteht insbesondere keine Haftung für das Gesamtwerk.
  17. Die Verrechnung von Ansprüchen und Forderungen der SOPREMA mit behaupteten Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen.
  18. Die SOPREMA AG behält sich vor, Geschäftsbereiche (wie z.B. Die Datensicherung) ganz oder teilweise ins In- oder Ausland auszulagern. Der Käufer erteilt insbesondere seine Zustimmung zu einer allfälligen grenzüberschreitenden Datensicherung.
  19. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine Regelung zu vereinbaren, die – soweit rechtlich zulässig – dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.

    Verträge, für welche die vorliegenden AGB gelten, unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 5400 Baden (AG)
    Spreitenbach, im November 2019

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