
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Vorbehältlich abweichender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle von der SOPREMA Spreitenbach (hiernach «Verkäufer» genannt), getätigten Verkäufe. Sie gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vor. Die Bestellung des Käufers gilt als Anerkennung der AGB und als Verzicht auf die allfälligen eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers.
Aus über den Verkauf hinaus gehenden Leistungen (wie etwa Devisierung, technischer Beratung) entstehen für die SOPREMA vorbehältlich ausdrücklicher schriftlicher Zusicherungen nur Verpflichtungen bezüglich fachgerechter Auswahl des verkauften Materials. Dem gegenüber besteht keine Pflicht zur Prüfung und ggf. Abmahnung anderer Werkteile oder vorgesehener Konstruktionen und insbesondere keine Haftung für das Gesamtwerk.
Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Sie stellen keine wesentliche Voraussetzung des Verkaufes dar. Nichteinhalten dieser Fristen gibt deshalb dem Käufer kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern. Die Waren werden vom Verkäufer auf Kosten und Risiko des Käufers aufbewahrt oder am vereinbarten Lieferort deponiert:
- wenn die Waren vom Käufer nicht am vereinbarten Lieferort und -Termin in Empfang genommen werden
- wenn die Lieferbedingungen auf Veranlassung des Käufers geändert wurden
- nach Ablauf von sieben Tagen, nachdem der Verkäufer den Käufer formell gemahnt hat, die Ware in Empfang zu nehmen.
Der Verkäufer haftet nicht für mangelhafte oder verspätete Erfüllung, welche auf höhere Gewalt oder andere Gründe ausserhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen ist.
Lieferungen ab CHF 2’000.– Fakturawert erfolgen frei LKW Baustelle oder Depot (andere Vereinbarungen vorbehalten). Für Lieferungen mit einem Fakturawert von weniger als CHF 2’000.– wird ein Transport- und Kleinmengenzuschlag von CHF 150.– fakturiert. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Risiko des Käufers.
Die Entladung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Warenempfängers, auch wenn der Verkäufer seine eigenen Entlademittel oder sein Personal (einschliesslich des Personals des allenfalls eingeschalteten Transporteurs) zur Verfügung stellt. Der Einsatz von Entlademitteln des Liefer-LKW’s wird dem Käufer gemäss Tarif verrechnet.
Die Preise verstehen sich zuzüglich schweizerische Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geschuldeten Höhe.
Preisänderungen bleiben jederzeit vorbehalten. Lieferungen auf Abruf werden zu den am Auslieferungstag gültigen Preisen verrechnet.
Der Kaufpreis wird 30 Tage nach Lieferung der Ware fällig. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig in Empfang, wird der Kaufpreis 30 Tage nach dem Lieferdatum gemäss Verkaufsbestätigung fällig.
Der Käufer gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht bei Fälligkeit bezahlt. Im Falle des Verzuges schuldet der Käufer einen Verzugszins in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank (mindestens jedoch 4%), berechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Zudem behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen.
Einweggebinde werden nicht zurückgenommen. Mehrweggebinde bleiben Eigentum des Verkäufers. Bei nicht erfolgter Franko-Rückgabe innert längstens 30 Tagen werden diese zu Tagespreisen an den Käufer verrechnet.
Eine Rücknahme der Ware ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich. Eine Rücknahme kann in jedem Falle nur dann erfolgen, wenn die Ware sich in einem einwandfreien und wiederverwendbarem Zustand befindet. Für Umtriebskosten werden neben den Frachtkosten 30% des Fakturabetrages verrechnet.
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Mängeln ist und den ihm bekannt gegebenen Spezifizierungen entspricht. Bei Uebernahme der Ware ist diese durch den Empfänger sofort auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren. Allfällige Fehlmengen oder Mängel sind umgehend auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Chauffeur gegenzeichnen zu lassen ansonsten die Ware als akzeptiert gilt. Nicht erkennbare, nachträglich entdeckte Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten können während der Garantiedauer jederzeit gerügt werden. Droht eine Schadensverschlimmerung, muss die Rüge sofort erfolgen, ansonsten der Käufer für den zusätzlichen Schaden haftet. Die Garantiedauer der SOPREMA-Materialgarantie beträgt 10 Jahre ab Lieferung. Die Garantieleistungen sind durch eine Versicherung abgedeckt. Die weiteren Garantievoraussetzungen und deren Inhalt richten sich nach den Bestimmungen der SOPREMA-Material-garantie, welche dem Käufer ausgehändigt werden und auf www.soprema.ch einsehbar sind. Bestreitet der Käufer die Anwendbarkeit der SOPREMA-Materialgarantie-Bestimmungen, so gilt die gesetzliche Garantiefrist von einem Jahr und die Garantieleistungen beschränken sich auf kostenlosen Ersatz der Ware oder Rückerstattung des Kaufpreises; weitere Ansprüche - wie namentlich auf Ersatz von Folgeschäden – sind diesfalls ausgeschlossen.
Der Verkauf der Ware untersteht schweizerischem Recht. Für alle von Soprema produzierten und vertriebenen Produkte, gewährt Soprema, durch eine Versicherung gedeckte, 10-jährige Produktegarantie.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 5400 Baden (AG)
Spreitenbach, im März 2011